Hausratversicherungen müssen Kunden über gewisse Pflichten aufklären
Nach einem Urteil des BGH (Az.: IV ZR 317/05) müssen Hausratversicherungen ihre Kunden im Einbruchsfall darauf hinweisen, dass sie eine Liste der gestohlenen Gegenstände nicht nur an die Versicherung selbst, sondern auch an die Polizei senden müssen. Darüber hinaus muss die Hausratversicherung die Kunden auch darauf hinweisen, dass sie unter Umständen nicht leistet, wenn eine solche Meldung unterbleibt. Den ganzen Beitrag lesen
Januar 25, 2009 | Kategorie Sachversicherung | Kommentieren
